Wichtige Informationen zur Anmeldung von gefährlichen Hunden in Dresden
für Hundehalter, Hundebesitzer und Hundefans aus Dresden
gewünschtes bitte anklicken:
Haltungserlaubnis für einen gefährlichen Hund in Dresden
§ 5 Haltung gefährlicher Hunde
(1) Wer einen gefährlichen Hund halten will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Kreispolizeibehörde.
Die Erlaubnis wird nur erteilt, wenn der Antragsteller
1. das 18. Lebensjahr vollendet hat,
2. die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzt,
3. das Bestehen einer besonderen Haftpflichtversicherung nachweist,
4. in den dem Halten dienenden Räumlichkeiten und Freianlagen eine verhaltensgerechte und ausbruchssichere Unterbringung ermöglicht, so dass die körperliche Unversehrtheit von Menschen und Tieren nicht gefährdet wird.
Die Erlaubnis kann befristet und unter Vorbehalt des Widerrufs erteilt sowie mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Auflagen können auch nachträglich aufgenommen, geändert oder ergänzt werden.
(2) Einer Erlaubnis bedarf abweichend von Absatz 1 nicht, wer bis zum 31. Dezember 2000 der zuständigen Kreispolizeibehörde unter Angabe seiner Personalien die Haltung sowie Rasse, Anzahl und Alter der Hunde schriftlich anzeigt. In diesen Fällen hat die Kreispolizeibehörde die Haltung zu untersagen, wenn Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Halters bestehen oder eine Unterbringung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 4 nicht gewährleistet ist. Absatz 1 Nr. 3 und die Absätze 4 bis 6 gelten entsprechend. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Nachkömmlinge der in Satz 1 genannten Hunde, wenn sie bis zum 30. März 2001 geboren wurden.
(3) Die zuständige Kreispolizeibehörde kann die Haltung eines Hundes, dessen Gefährlichkeit im Einzelfall festgestellt wurde, zur Verhütung von weiteren Gefahren für das Leben oder die körperliche Unversehrtheit von Menschen und Tieren untersagen oder mit Auflagen genehmigen. Sie kann insbesondere den Halter zur Vorlage eines Sachkundenachweises verpflichten. Sie kann unter Beachtung der Bestimmungen des Tierschutzgesetzes die Unterbindung der Fortpflanzungsfähigkeit des Hundes anordnen.
(4) Gefährliche Hunde sind so zu halten, dass Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden.
(5) Wer einen gefährlichen Hund hält, hat dies an den Zugängen zu seinem befriedeten Besitztum oder seiner Wohnung mit einem deutlich lesbaren Warnschild kenntlich zu machen.
(6) Die zuständige Kreispolizeibehörde kann die sichere Haltung gefährlicher Hunde und die Beachtung von Auflagen durch Nachschau prüfen. Zum Zwecke der Nachschau hat der Halter den Beauftragten der Behörde das Betreten der Räumlichkeiten und Freianlagen zu gestatten, in denen der gefährliche Hund gehalten wird.
Anmeldungsunterlagen der Stadt Dresden, für einen gefährlichen Hund
Die Formulare für die Anmeldung für einen gefährlichen Hund in der Stadt Dresden
bekommen Sie im Internet auf
www.dresden.de
Die Formulare für Anmeldung, Abmeldung, Ummeldung der Hunde in Dresden erhalten Sie persönlich, auch im Rathaus
Adresse
Dr.-Külz-Ring 19
4. Etage, Zi 213
01067 Dresden
Die Formulare für Anmeldung, Abmeldung, Ummeldung der Hunde in Dresden können Sie
auch telefonisch anfordern
Telefon
0351-488 21 55
Die Formulare für Anmeldung, Abmeldung, Ummeldung der Hunde in Dresden können Sie
auch schriftlich anfordern
Landeshauptstadt Dresden
Geschäftsbereich Finanzen und Liegenschaften
Steueramt
Postfach 12 00 20
01001 Dresden
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Benötigte Unterlagen für den Antrag der Haltungserlaubnis, eines gefährlichen Hundes in Dresden
- Anmeldeformulare
- Der Hundehalter/ -in muss das 18. Lebensjahr vollendet haben/Personalausweis
- Sachkundenachweis
- Führungszeugnis/Zuverlässigkeit
- Nachweis das der Hund in verhaltensgerechter und ausbruchsicherer Einrichtung gehalten iiiiwird
- Nachweis einer bestehenden Haftpflichtversicherung für den Hund
- Fälschungssichere Kennzeichnung des Hundes durch einen Mikrochip
- Erlaubnispflicht
- zusätzlich Anmeldepflicht beim Hundesteueramt in Dresden
Sachkundenachweis in Dresden
§ 3 Sachkunde
Die erforderliche Sachkunde im Sinne von § 8 GefHundG umfasst ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten in Bezug auf:
1. das Wesen und das Verhalten des Hundes,
2. die Erziehung des Hundes,
3. die Haltungserfordernisse,
4. die wichtigsten Rechtsvorschriften für den Umgang mit Hunden und
5. den Umgang mit dem Hund.
Informationen zu dem Sachkundenachweis in Dresden finden Sie.... hier
Führungszeugnis
Das Führungszeignis ist bei der Stadt Dresden zu beantragen.
§ 9 Zuverlässigkeit
(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5 Abs. 1 Nr. 2) besitzen Personen nicht, die nach § 11 rechtskräftig verurteilt worden sind oder sonst
1. wegen einer vorsätzlichen Straftat,
2. wegen einer im Zustand der Trunkenheit begangenen Straftat,
3. wegen einer Straftat gegen das Tierschutzgesetz, das Waffengesetz, das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, das Sprengstoffgesetz oder das Bundesjagdgesetz rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe oder Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind. In die Frist wird nicht eingerechnet die Zeit, in welcher der Antragsteller auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.
(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5 Abs. 1 Nr. 2) besitzen ferner Personen in der Regel nicht, die
1. wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften des Tierschutzgesetzes, des Waffengesetzes, des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen, des Sprengstoffgesetzes oder des Bundesjagdgesetzes verstoßen haben,
2. trunksüchtig oder rauschmittelsüchtig sind oder Medikamente missbräuchlich anwenden,
3. aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung Betreute nach § 1896 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind,
4. wiederholt gegen die §§ 3 bis 7 dieses Gesetzes verstoßen haben.
Haftpflichtversicherungsnachweis
Vorgeschrieben ist vor der Erteilung der Erlaubnis auch der Nachweis über das Bestehen einer Hundehaftpflichtversicherung in ausreichendem Umfang, die alle mit der Haltung des Hundes möglicherweise auftretenden Schäden abdeckt.
Es sollte in der von der Versicherungsgesellschaft ausgestellten Bescheinigung deutlich erkennbar sein, dass die Haltung dieses Hundes damit abgedeckt ist. Dies gilt auch ggf. bei einer Erweiterung einer vielleicht bereits bestehenden Hundehaftpflichtversicherung.
Die Hundehaftpflichtversicherung muss einen Mindestdeckungssumme in Höhe von
500.000 Euro für Personenschäden und
250.000 Euro für sonstige Schäden aufweisen.
Nachweis über die Microchipkennzeichnung
Im Rahmen der Microchippung erhalten Sie von Ihrem Tierarzt eine Bescheinigung mit der entsprehenden Microchipnummer.
Diese müssen Sie der Haltungsanzeige befügen.
Wenn Ihr Hund noch nicht gechippt ist ist, dann muss dies unverzüglich nachgeholt werden.
Aus dem Tierheim geholte Hunde sind immer gechippt.
Es empfiehlt sich, die Nummer jeweils auch in das Impfbuch des Hundes einzutragen.
Weitere Informationen zur Microchipkennzeichnung finden Sie ....hier
Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes in Dresden
Wer einen gefährlichen Hund halten will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Kreispolizeibehörde.
Die Erlaubnis kann befristet und unter Vorbehalt des Widerrufs erteilt sowie mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.
Auflagen können auch nachträglich aufgenommen, geändert oder ergänzt werden.
Volljährigkeit des Hundehalters/ der Hundehalterin in Dresden
Die antragstellende Person (Halterin/Halter) muss das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Wenn eine andere Person den Hund ausführt, muss diese ebenfalls das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Artgerechte und ausbruchsichere Unterbringung
In den dem Halten dienenden Räumlichkeiten und Freianlagen eine verhaltensgerechte und ausbruchssichere Unterbringung ermöglicht, so dass die körperliche Unversehrtheit von Menschen und Tieren nicht gefährdet wird.
Wer einen gefährlichen Hund hält, hat dies an den Zugängen zu seinem befriedeten Besitztum oder seiner Wohnung mit einem deutlich lesbaren Warnschild kenntlich
zu machen.
Die zuständige Kreispolizeibehörde kann die sichere Haltung gefährlicher Hunde und die Beachtung von Auflagen durch Nachschau prüfen.
Zum Zwecke der Nachschau hat der Halter den Beauftragten der Behörde das Betreten der Räumlichkeiten und Freianlagen zu gestatten, in denen der gefährliche Hund gehalten wird.
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Ordnungsamt in Dresden
Geschäftsbereich Ordnung und Sicherheit
Ordnungsamt
Dienstgebäude
Adresse
Theaterstraße 11-13
01067 Dresden
Briefpostanschrift für alle städtischen Dienststellen
Landeshauptstadt Dresden
Geschäftsbereich ...
Amt für ...
Postfach 120020
01001 Dresden
Telefon
0351/ 488 63 01
Fax
0351/488 63 03
Abt. Gemeindlicher Vollzugsdienst
Sachgebiet zentraler Innendienst
Telefon
0351/ 488 63 61
Telefon
0351/ 488 63 64
Fax
0351/ 488 63 63
Öffnungszeiten/Sprechzeiten in dem Ordnungsamt Dresden
Montag und Freitag 9:00 bis 12:00 Uhr
Dienstag und Donnerstag 9:00 bis 18:00 Uhr
Zuständiges Amt für Kampfhunde in Dresden
Die Kreispolizeibehörden in Sachsen, die Landratsämter und Kreisfreien Städte
sind zuständig für Haltungserlaubnis, Antrag für Wesensanalyse
Regierungsbezirk Dresden
Landratsämter
Bautzen
Telefon 03591-3230
Kamenz
Telefon 03578-320
Löbau-Zittau
Telefon 03583-720
Meißen
Telefon 03521-7250
Niederschlesischer Oberlausitzkreis
Telefon 03588-2850
Riesa-Großenhain
Telefon 03522-3030
Sächsische Schweiz
Telefon 03501-5150
Weißeritzkreis
Telefon 03504-6340
Kreisfreie Städte
Dresden
Telefon 0351-4880
Görlitz
Telefon 03581-670
Hoyerswerda
Telefon 03571-4560
Quelle Bundesland Sachsen
Veterinäramt in Dresden
Geschäftsbereich Ordnung und Sicherheit
Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt
Dienstgebäude
Adresse
Burkersdorfer Weg 18
01189 Dresden
Briefpostanschrift für alle städtischen Dienststellen
Landeshauptstadt Dresden
Geschäftsbereich ...
Amt für ...
Postfach 120020
01001 Dresden
Telefon
0351/ 40 80 511
Fax
0351/ 40 80 513
Abt. Tierschutz Ansprechpartner
Telefon
0351/ 40 80 512
Fax
0351/ 40 80 513
Öffnungszeiten/Sprechzeiten in dem Veterinäramt Dresden
Montag und Freitag 9:00 bis 12:00 Uhr
Dienstag und Donnerstag 9:00 bis 18:00 Uhr
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Pflichten im Zusammenhang mit der Hundehaltung in Dresden
Warnschilder
Der Hundehalter ist verpflichtet an allen Zugängen der Wohnung, Hauses und ggf. des Grundstückes Warnschilder anzubringen.
Körperliche Konstitution
Beim Ausführen des Hundes müssen Sie in der Lage sein, den Hund sicher an der Leine führen zu können.
Dasselbe gilt auch für eine von Ihnen beauftragte Aufsichtsperson.
Eignungsvoraussetzungen Dritter zum Ausführen
Alter
Die Person muss das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Sachkunde
Nachweis durch Bescheinigung eines anerkannten Sachverständigen oder einer sachverständigen Stelle.
Zuverlässigkeit
Zuverlässigkeit muss gegeben sein.
körperliche Eignung
Der Halter darf die Führung eines gefährlichen Hundes außerhalb seines befriedeten Besitztums nur Personen überlassen, die nach Alter sowie körperlicher und geistiger Verfassung zur Führung eines gefährlichen Hundes in der Lage sind.
Mitführen der Erlaubnis in Dresden
Die Erlaubnis müssen Sie beim Spazierengehen immer mitführen.
Wenn Sie hiergegen verstoßen, kann die Hundehaltung untersagt werden.
Maulkorbpflicht in Dresden
§ 6 Anlein- und Maulkorbpflicht
(1) Gefährliche Hunde sind außerhalb entsprechend sicher umfriedeter Grundstücke sowie in Treppenhäusern und auf Zuwegen von Mehrfamilienhäusern an einer geeigneten Leine zu führen und haben einen Maulkorb zu tragen.
(2) Der Halter darf die Führung eines gefährlichen Hundes außerhalb seines befriedeten Besitztums nur Personen überlassen, die nach Alter sowie körperlicher und geistiger Verfassung zur Führung eines gefährlichen Hundes in der Lage sind.
(3) Das gleichzeitige Führen von mehreren gefährlichen Hunden durch eine Person ist unzulässig.
(4) Gefährliche Hunde dürfen nicht auf Kinderspielplätze, auf gekennzeichnete Liegewiesen oder in Badeanstalten mitgenommen werden. Weiterführende Regelungen für Hunde erlassen die allgemeinen Polizeibehörden gemäß § 14.
Informationen zu Maulkorbtraining und Maulkörben finden Sie ....hier
Anleinpflicht gefährlicher Hunde in Dresden
Es besteht die Pflicht zum Ausführen an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten Leine...
n folgenden Bereichen sind sie an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten Leine zu führen:
- in Fußgängerzonen
- in Haupteinkaufsbereichen
- anderen innerörtlichen Bereichen
- Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr
- in der Allgemeinheit zugänglichen umfriedeten Park-, Garten- und Grünanlagen
- einschließlich Kinderspielplätzen
- mit Ausnahme besonders ausgewiesener Hundeauslaufbereiche
- bei öffentlichen Versammlungen
- in Aufzügen
- auf Volksfesten
- sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen
- in öffentlichen Gebäuden
- in Schulen und Kindergärten
- außerhalb eines befriedeten Besitztums sowie in Fluren, Aufzügen, Treppenhäusern und
iiiiauf Zuwegen von Mehrfamilienhäusern.
Gefährliche Hunde dürfen nicht mitgenommen werden auf
- Kinderspielplätze
- auf gekennzeichnete Liegewiesen
- oder in Badeanstalten
Weiterführende Regelungen für Hunde erlassen die allgemeinen Polizeibehörden
gemäß § 14.
Beachten Sie: Eine Befreiung hier von ist nicht möglich.
Diese Anleinpflicht gilt nicht für im Einsatz befindliche Diensthunde
- der Polizei
- des Strafvollzuges
- des Bundesgrenzschutzes
- Jagdhunde im weidgerechten Einsatz
- Blindenführhunde
- der Zollverwaltung,
- der Bundesbahn
- der Bundeswehr
- sowie für im Bewachungsgewerbe eingesetzte Hunde.
Informationen zur Befreiungsgenehmigung vom Maulkorb und Anleinzwang in Dresden
Es besteht die Möglichkeit in der Stadt Leipzig, durch ein anerkanntes Gutachten (Wesensanalyse) für einen gefährlichen Hund, eine Ausnahmegenehmigung der Anleinpflicht und Maulkorbpflicht zu bekommen.
Als behördlich anerkannt gilt ein Gutachten,
wenn es inhaltlich den Rahmenbedingungen einer standardisierten Wesensanalyse, die durch Verwaltungsvorschrift des Staatsministeriums des Innern näher bestimmt wird, entspricht und durch einen öffentlich bestellten Sachverständigen im Hundewesen im Sinne von § 2 gefertigt wurde.
Das Gutachten ist nur gültig, solange der Antragsteller Halter des Hundes ist.
Nach einem Halterwechsel ist vom neuen Halter des Hundes innerhalb eines Jahres nach Begründung der Haltereigenschaft ein weiteres Gutachten vorzulegen.
Weitere Informationen zur Anleinpflicht finden Sie ....hier
Verhaltenstest/Wesensanalyse in Dresden
Es besteht die Möglichkeit in der Stadt Dresden, durch ein anerkanntes Gutachten (Wesensanalyse) für einen gefährlichen Hund, eine Ausnahmegenehmigung der Anleinpflicht und Maulkorbpflicht zu bekommen.
Als behördlich anerkannt gilt ein Gutachten,
wenn es inhaltlich den Rahmenbedingungen einer standardisierten Wesensanalyse, die durch Verwaltungsvorschrift des Staatsministeriums des Innern näher bestimmt wird, entspricht und durch einen öffentlich bestellten Sachverständigen im Hundewesen im Sinne von § 2 gefertigt wurde.
Weitere Informationen zu dem Verhaltenstest in Dresden finden Sie...hier
Gleichzeitige Führen von mehren Hunden in Dresden
Das gleichzeitige Führen von mehreren gefährlichen Hunden durch eine Person ist unzulässig.
Ein Verstoß hiergegen stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Verwarnungsgeld geahndet werden kann.
Generelles Zucht- und Handelsverbot
Zuchtverbot
Es ist verboten, Hunde nach § 1 Abs. 2 für die Zucht zu verwenden.
Es ist verboten, durch Zuchtauslese Hunde mit gesteigerter Aggressivität zu züchten.
Handelsverbot
Es ist verboten, mit Hunden nach § 1 Abs. 2 zu handeln. Dieses Verbot gilt nicht für Hunde, die nach § 5 Abs. 2 innerhalb der dort genannten Frist angezeigt werden.
Bei Verstößen gegen die v.g. Vorschriften muss mit der Festsetzung von erheblichen Geldbußen gerechnet werden.
Verstöße hiergegen stellen eine Straftat dar, die mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bestraft wird (§ 143 Absatz 1 Strafgesetzbuch - StGB).
Erlaubnisnotwendigkeit
Wer ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einer vollziehbaren Untersagung einen gefährlichen Hund hält, begeht eine Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bestraft wird (§ 143 Absatz 2 StGB).
Einfuhr- und Verbringungsverbot
Die Einfuhr oder Verbringung eines gefährlichen Hundes nach Deutschland stellt eine Straftat dar, die mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bestraft wird.
Bereits der Versuch ist strafbar (§ 2 Gesetz zur Bekämfung gefährlicher Hunde).
Einfuhrverbot für gefährliche Hunde finden Sie ....hier
Steuerpflicht in Dresden
Unabhängig von der Haltungserlaubnis müssen Sie ihren gefährlichen Hund auch steuerlich anmelden.
Gebühren zur Haltungserlaubnis in Dresden
Dazu wurden leider keine genauen Angaben der Stadt Dresden gefunden.
Ordnungswidrigkeiten in der Hundehaltung in Dresden
§ 12 Bußgeldvorschrift
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1. § 3 mit einem Hund nach § 1 Abs. 2 handelt, der nicht der Ausnahme nach § 3 Satz 2 iiiiiiunterfällt,
2. § 4 einen Hund mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität ausbildet,
3. § 5 Abs. 1 einen gefährlichen Hund ohne Erlaubnis hält,
4. § 5 Abs. 4 einen gefährlichen Hund so hält, dass Menschen, Tiere oder Sachen gefährdet iiiiiiwerden,
5. § 5 Abs. 5 nicht durch ein deutlich lesbares Warnschild auf das Halten eines gefährlichen iiiiiiHundes hinweist,
6. § 6 Abs. 1 einen gefährlichen Hund nicht an der vorgeschriebenen Leine führt und mit iiiiiidem vorgeschriebenen Maulkorb versieht,
7. § 6 Abs. 2 als Hundehalter einen gefährlichen Hund einer ungeeigneten Aufsichtsperson iiiiiiüberlässt,
8. § 6 Abs. 3 gleichzeitig mehrere gefährliche Hunde führt,
9. § 6 Abs. 4 einen gefährlichen Hund auf einen Kinderspielplatz, auf eine gekennzeichnete iiiiiiLiegewiese oder in eine Badeanstalt mitnimmt,
10. § 7 den dort geregelten Mitteilungspflichten nicht nachkommt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 25 000 Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Kreispolizeibehörde (§ 64 Abs. 1 Nr. 3 des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen).
Rechtliche Grundlagen in Dresden
siehe
§ 12 Gesetz zum Schutze der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden (GefHundG)
Das Landeshundegesetz von Dresden finden Sie ....hier
Zuständige Stelle zur Erteilung einer Haltungserlaubnis in Dresden
sind
Die Kreispolizeibehörden sind in Sachsen die Landratsämter und Kreisfreien Städte.
Regierungsbezirk Dresden
Landratsämter
Bautzen
Telefon 03591-3230
Kamenz
Telefon 03578-320
Löbau-Zittau
Telefon 03583-720
Meißen
Telefon 03521-7250
Niederschlesischer Oberlausitzkreis
Telefon 03588-2850
Riesa-Großenhain
Telefon 03522-3030
Sächsische Schweiz
Telefon 03501-5150
Weißeritzkreis
Telefon 03504-6340
Kreisfreie Städte
Dresden
Telefon 0351-4880
Görlitz
Telefon 03581-670
Hoyerswerda
Telefon 03571-4560
Quelle Bundesland Sachsen
Das Landeshundegesetz von Sachsen finden Sie ...hier
Die Durchführung des Gesetzes zum Schutze der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden (DVOGefHundG) finden Sie .... hier
Weitere Informationen zu den Kampfhunden in Dresden finden Sie .... hier
Ausführliche Informationen rund um die Hundesteuer in Dresden finden Sie ... hier
Weitere interessante Informationen rund um den Hund finden Sie hier unter
Für die Richtigkeit der Angaben können wir leider keine Gewähr übernehmen,
da sich Angaben kurzfristig ändern können.
Sollten Sie auf unserer Seite Dresden Haltungserlaubnis-Hunde Kategorie I eine Fehlinformation entdecken oder weitere Informationen zum Thema haben wären wir für eine Nachricht,
gerne per Mail, dankbar.
Bitte senden Sie eine Mail an hundeinfoportal (at) web.de oder über Kontakt
Kennwort: Dresden - Haltungserlaubnis 1
Mit Urteil vom 12.Mai 1998 - 312 O 85/98 - "Haftung für Links" hat das
Landgericht (LG) in Hamburg entschieden, dass man durch die Anbringung eines Links,
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