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Wichtige Informationen zur Hundesteuer in Dresden
für Hundehalter, Hundebesitzer und Hundefans aus Dresden
Gewünschtes einfach anklicken:
Hundesteuer in Dresden
Hundesteueramt in Dresden
Geschäftsbereich Finanzen und Liegenschaften
Steueramt
Dienstgebäude
Adresse
Rathaus
Dr.-Külz-Ring 19
01067 Dresden
Briefpostanschrift für alle städtischen Dienststellen
Landeshauptstadt Dresden
Geschäftsbereich ...
Amt für ...
Postfach 120020
01001 Dresden
Telefon
0351-488 23 70
Fax
0351-488 28 98
Öffnungszeiten/Sprechzeiten des Hundesteuerstelle in Dresden
Montag und Freitag 9 - 12 Uhr
Dienstag und Donnerstag 9 - 18 Uhr
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Höhe der Hundesteuer in Dresden
für den 1. Hund 108 Euro im Kalenderjahr
für den 2. Hund jeden weiteren Hund 144 Euro im Kalenderjahr
Besteht die Steuerpflicht nicht während des gesamten Kalenderjahres, so ist der Steuersatz anteilig zu ermitteln.
Werden neben den in § 7 aufgeführten Hunden andere Hunde gehalten, so gelten diese als zweiter oder weitere Hunde im Sinne von Abs. 1.
Weitere Informationen zur Kampfhundesteuer in Dresden finden Sie.... hier
Festsetzung und Fälligkeit der Hundesteuer in Dresden
Die Hundesteuer wird durch Bescheid für ein Kalenderjahr festgesetzt.
Dem Steuerschuldner kann ein Bescheid erteilt werden, der bis auf Widerruf mehrere Jahre gilt.
Die Steuer ist jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November eines jeden Jahres in Höhe eines Viertels des Jahresbetrages fällig.
Beginnt die Steuerpflicht nach § 5 Abs. 2 im Laufe eines Kalenderjahres, so ist die Steuer mit dem nach § 6 festgesetzten Teilbetrag frühestens einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig.
Endet die Steuerpflicht während eines Kalenderjahres oder tritt ein Ermäßigungs-tatbestand ein, so wird ein bereits ergangener Steuerbescheid geändert.
Überzahlte Steuer wird erstattet.
Die Hundesteuer ist eine Jahressteuer. Die Steuerschuld für ein Kalenderjahr entsteht
am 01. Januar für jeden an diesem Tage im Stadtgebiet gehaltenen über drei Monate alten Hund.
Wird ein Hund erst nach dem 01. Januar drei Monate alt oder wird ein über drei Monate alter Hund erst nach diesem Zeitpunkt gehalten, so entsteht die Steuerschuld und beginnt die Steuerpflicht am 1. Tag des folgenden Kalendermonats.
Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Hundehaltung beendet wird.
Hundesteuermarke in Dresden
Für jeden steuerpflichtigen Hund wird durch die Landeshauptstadt Dresden eine Hundesteuermarke ausgegeben.
Für von der Hundesteuer befreite Hunde erfolgt die Ausgabe der Hundesteuermarke, sobald die Anzeige erstattet und bestätigt wurde.
Der Hundehalter muss die von ihm gehaltenen, außerhalb des von ihm bewohnten Hauses und des umfriedeten Grundbesitzes laufenden Hunde mit einer gültigen und sichtbar befestigten Hundesteuermarke versehen.
Bis zur Ausgabe der neuen Steuermarken behalten die bisherigen Steuermarken ihre Gültigkeit.
Der Hundehalter kann verpflichtet werden, die Hundesteuermarke innerhalb einer von der Landeshauptstadt Dresden zu bestimmenden Frist umzutauschen.
Ersatz Hundesteuermarke in Dresden
Bei Verlust der Steuermarke wird eine Ersatzmarke ausgegeben. Hierfür werden Verwaltungskosten entsprechend der Verwaltungskostensatzung der Landeshauptstadt Dresden erhoben.
Dasselbe gilt für den Ersatz einer unbrauchbar gewordenen Steuermarke;
die unbrauchbar gewordene Steuermarke ist zurückzugeben.
Wird eine in Verlust geratene Steuermarke wieder aufgefunden, ist die Ersatzmarke unverzüglich an die Stadt zurückzugeben.
Ihr Hund hat die Hundemarke verloren?
Eine schriftliche Mitteilung hierüber ist an die Stadtkämmerei der Stadt Dresden unter Angabe des Kassenzeichens erforderlich. Sie erhalten in diesem Falle eine neue Hundemarke zugesandt.
Benötigt werden
Angabe des Kassenzeichens (laut Steuerbescheid)
Name und Anschrift des Halters
Gebühr der Ersatz Hundesteuermarke in Dresden
Dazu wurden leider keine Angaben gefunden.
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Anmeldung der Hunde in Dresden
Wer im Stadtgebiet einen über drei Monate alten Hund hält, hat dies innerhalb von zwei Wochen nach dem Beginn des Haltens oder nachdem der Hund das besteuerbare Alter erreicht hat, unter Angabe der Rasse und des Alters der Landeshauptstadt Dresden anzuzeigen.
Abmeldung der Hunde in Dresden
Endet die Hundehaltung, so ist dies der Landeshauptstadt Dresden innerhalb von zwei Wochen mitzuteilen.
Wird diese Frist versäumt, so kann die Hundesteuer entgegen § 5 Abs. 3 bis zum Ende des Kalendermonats erhoben werden, in dem die Abmeldung eingeht.
Wird ein Hund veräußert oder verschenkt, so ist in der Mitteilung nach Abs. 2 der
Name und die Anschrift des neuen Hundehalters anzugeben.
Ummeldung der Hunde in Dresden
Änderungen in der Anschrift oder des Namens bitte der Stadt oder Gemeinde unverzüglich schriftlich mitteilen.
Formulare für Anmeldung, Abmeldung, Ummeldung der Hunde in Dresden
Die benötigten Formulare für die Anmeldung für einen gefährlichen Hund in der Stadt Dresden finden Sie auch im Internet zum down loaden auf
www.dresden.de
Die Formulare für Anmeldung, Abmeldung, Ummeldung der Hunde in Dresden erhalten Sie persönlich, auch im Rathaus
Adresse
Dr.-Külz-Ring 19
4. Etage, Zi 213
01067 Dresden
Die Formulare für Anmeldung, Abmeldung, Ummeldung der Hunde in Dresden können Sie
auch telefonisch anfordern
Telefon
0351-488 21 55
Die Formulare für Anmeldung, Abmeldung, Ummeldung der Hunde in Dresden können Sie
auch schriftlich anfordern
Landeshauptstadt Dresden
Geschäftsbereich Finanzen und Liegenschaften
Steueramt
Postfach 12 00
01001 Dresden
Benötigte Unterlagen zur Anmeldung, Abmeldung, Ummeldung der Hunde in Dresden
Zur Anmeldung
- Personalausweis oder Reisepass
- wenn vorhanden Kaufvertrag des Welpen/Hundes
- ausgefülltes Anmeldeformular
Zur Abmeldung
- Personalausweis oder Reisepass
- für die Abmeldung gegebenenfalls die Tötungsbescheinigung des Tierarztes
- Hundesteuermarke, möglicherweise den letzten Hundesteuerbescheid des Steueramtes
- ausgefülltes Abmeldeformular
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Allgemeine Voraussetzungen für die Hundesteuerbefreiung bzw. die Hundesteuerermäßigung in Dresden
Die Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung gilt nur für die Halter, für die sie beantragt und bewilligt worden ist.
Für die Gewährung einer Steuerbefreiung maßgebend sind die Verhältnisse bei Beginn des Kalenderjahres, in den Fällen nach § 5 Abs. 2 die Verhältnisse bei Beginn der Steuerpflicht.
Eine Steuervergünstigung wird nur auf Antrag und frühestens ab dem Ersten des Monats gewährt, in dem der Antrag gestellt wird.
Sie wird längstens bis zum Ende eines Kalenderjahres gewährt und ist anschließend neu zu beantragen. Satz 2 gilt nicht für Befreiungen nach § 7 Nr. 1 und 2.
Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung weg, so ist dies innerhalb von zwei Wochen nach dem Wegfall der Stadt Dresden schriftlich anzuzeigen.
Hundesteuerbefreiung in Dresden
Für die Gewährung einer Steuerbefreiung maßgebend sind die Verhältnisse bei Beginn des Kalenderjahres, in den Fällen nach § 5 Abs. 2 die Verhältnisse bei Beginn der Steuerpflicht.
Eine Steuervergünstigung wird nur auf Antrag und frühestens ab dem Ersten des Monats gewährt, in dem der Antrag gestellt wird.
Sie wird längstens bis zum Ende eines Kalenderjahres gewährt und ist anschließend neu zu beantragen. Satz 2 gilt nicht für Befreiungen nach § 7 Nr. 1 und 2.
Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für das Halten von:
1. Blindenführhunden,
2. Hunden, die ausgebildet sind, ausschließlich zum Schutze und der Therapie von Personen iiiiiiim Sinne des Schwerbehindertenrechts zu dienen,
3. Hunden von Forstbediensteten und von bestätigten Jagdaufsehern, soweit diese Hunde iiiiiifür den Forst- oder Jagdschutz erforderlich sind,
4. Hunden, die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in Tierasylen u. ä. Ein-iiiiiirichtungen untergebracht sind.
Hundesteuerermässigung in Dresden
Dazu wurden leider keine Angaben gefunden.
Zuschuss für Tierheim Hunde in Dresden
Leider wurden hierzu keine Angaben in der Stadt Dresden gefunden.
Bussgelder bei Verstößen in Dresden
Nicht erlaubt ist in Dresden
- andere Menschen dürfen nicht durch Hunde belästigt oder gefährdet werden
iiiiz. B. durch anhaltendes bellen, schnappen, beißen, hochspringen
- Hunde dürfen nicht auf Sport-, Kinderspielplätze
- Hundekot muss sofort entfernt werden
- Hunde frei laufen lassen in den Ortsteilen Altstadt, Neustadt-dort besteht Leinenzwang
- Für Kampfhunde besteht im gesamten Stadtgebiet Leinen- und Maulkorbzwang
- Anmeldung des Hundes beim Steueramt, der älter als 3 Monate ist.
Die oben genannten Verstöße können mit Geldbußen bis 1000 Euro geahndet werden.
Gemäß § 6 Abs. 3 SächsKAG kann die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu
10.000,00 EUR geahndet werden.
Informationen zu Maulkorbtraining und Maulkörben finden Sie .... hier
Ordnungswidrigkeiten in Dresden
(1) Ordnungswidrig nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 SächsKAG handelt, wer
1) a) seiner Meldepflicht nach § 10 Abs. 1, 3 oder 5 dieser Satzung nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,
b) der Verpflichtung zur Anbringung der Steuermarke am Halsband des Hundes nach § 11 Abs. 2 nicht nachkommt.
(2) Gemäß § 6 Abs. 3 SächsKAG kann die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 10.000,00 EUR geahndet werden.
Auszug der Polizeiverordnung über öffentliche Sicherheit und Ordnung
in der Stadt Dresden
§ 16 Ordnungswidrigkeiten
7. entgegen § 7 Abs. 1 Haustiere nicht ordnungsgemäß hält oder beaufsichtigt;
8. entgegen § 7 Abs. 2 nicht dafür sorgt, dass abgelegter Hundekot unverzüglich
iiiiiibeseitigt wird;
9. entgegen § 7 Abs. 2 kein geeignetes Behältnis mit sich führt;
10. entgegen § 7 Abs. 2 auf Verlangen den Vollzugskräften das geeignete Behältnis nicht iiiiiiiiivorzeigt;
11. entgegen § 7 Abs. 3 im öffentlichen Bereich gemäß § 2 Abs. 3 Tiere zum Zwecke des iiiiiiiiiErbettelns oder Sammelns von Geld oder Sachleistungen zur Schau stellt;
12. entgegen § 7 Abs. 4 Hunde nicht von öffentlich zugängigen Kinderspielplätzen,
iiiiiiiiiSportplätzen und öffentlichen Brunnen fernhält;
13. entgegen § 7 Abs. 5 Hunde bei Menschenansammlungen und in den festgelegten iiiiiiiiiGebieten mit Leinenzwang nach Anlage 1 nicht an der Leine führt;
14. entgegen § 7 Abs. 6 außerhalb befriedeter Besitztümer Hunde unbeaufsichtigt laufen iiiiiiiiilässt;
15. entgegen § 7 Abs. 6 Hunde führt, ohne dazu in der Lage zu sein;
Die Hundesteuersatzung von Dresden finden Sie ....hier
Informationen rund um die Anleinpflicht und Maulkorbpflicht in Dresden wie z.B.:
- Mitführverbot von Hunden in Dresden
- Anleinpflicht in den Grünanlagen der Stadt Dresden
- Anleinpflicht für alle Hunde in Dresden
- Maulkorbpflicht für Hunde in Dresden
- und vieles andere mehr
mmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmfinden Sie .... hier
Was sind gefährliche Hunde (sog. Kampfhunde)? - Definition
Gefährliche Hunde im Sinne dieses Gesetzes sind Hunde, deren Gefährlichkeit vermutet oder im Einzelfall festgestellt wird.
Das Staatsministerium des Innern bestimmt im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Soziales durch Rechtsverordnung , bei welchen Hunden die Gefährlichkeit vermutet wird. Hierunter fallen Hundegruppen, bei denen durch eine Zuchtauswahl eine besondere Angriffsbereitschaft, ein Beißverhalten ohne Hemmung und eine herabgesetzte Empfindlichkeit gegen Angriffe des Gegners gefördert worden ist und denen wegen ihrer Beißkraft eine abstrakte Gefährlichkeit zugesprochen werden muss. *
Im Einzelfall gefährliche Hunde sind insbesondere Hunde,
1. die sich gegenüber Menschen oder Tieren als aggressiv erwiesen haben,
2. die zum Hetzen oder Reißen von Wild oder Nutztieren neigen oder
3. die durch Zucht, Haltung oder Ausbildung eine gesteigerte Aggressivität entwickelt
haben und aus diesem Grund Menschen oder Tiere angreifen.
Als aggressiv im Sinne von Satz 1 Nr. 1 gilt ein Hund, der einen Menschen oder ein Tier geschädigt hat, ohne dazu provoziert worden zu sein.
Die Feststellung der Gefährlichkeit im Einzelfall erfolgt durch die zuständige Kreispolizeibehörde.
Dieses Gesetz gilt nicht für Diensthunde von Bundes- und Landesbehörden, für Hunde im Rettungsdienst oder Katastrophenschutz, für Blindenhunde, Herdengebrauchshunde und Jagdhunde, soweit sie im Rahmen ihrer jeweiligen Zweckbestimmung eingesetzt werden.
* § 1 Abs. 2 geä durch Artikel 1 der VO vom 10. April 2003 (SächsGVBl. S. 94)
§ 1 Gefährlichkeitsvermutung
Die Gefährlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 2 GefHundG wird bei nachfolgenden Hundegruppen sowie deren Kreuzungen untereinander vermutet:
1. American Staffordshire Terrier,
2. Bullterrier und
3. Pitbull Terrier.
Nicht unter Satz 1 fallen Welpen und Junghunde bis zu einem Alter von sechs Monaten.
Die Vermutung der Gefährlichkeit eines Hundes kann im Einzelfall widerlegt werden.
Die Entscheidung trifft die zuständige Kreispolizeibehörde auf Antrag des Halters des Hundes.
Weitere Informationen zu Kampfhunden in Dresden finden Sie .... hier
Ausführliche Informationen rund um den Hund finden Sie auch unter
Ratgeber - gesunde Ernährung für Hunde finden Sie ...hier
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Kennwort: Dresden - Hundesteuer
Mit Urteil vom 12.Mai 1998 - 312 O 85/98 - "Haftung für Links" hat das
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