Kampfhundesteueramt in Dresden
Hundesteueramt in Dresden
Geschäftsbereich Finanzen und Liegenschaften
Steueramt
Dienstgebäude
Adresse
Rathaus
Dr.-Külz-Ring 19
01067 Dresden
Briefpostanschrift für alle städtischen Dienststellen
Landeshauptstadt Dresden
Geschäftsbereich ...
Amt für ...
Postfach 120020
01001 Dresden
Telefon
0351-488 23 70
Fax
0351-488 28 98
Öffnungszeiten/Sprechzeiten des Hundesteuerstelle in Dresden
Montag und Freitag 9 - 12 Uhr
Dienstag und Donnerstag 9 - 18 Uhr
Höhe der Kampfhundesteuer in Dresden
für den 1. Hund 108 Euro im Kalenderjahr
für den 2. Hund jeden weiteren Hund 144 Euro im Kalenderjahr
Besteht die Steuerpflicht nicht während des gesamten Kalenderjahres, so ist der Steuersatz anteilig zu ermitteln.
Werden neben den in § 7 aufgeführten Hunden andere Hunde gehalten, so gelten diese als zweiter oder weitere Hunde im Sinne von Abs. 1.
Festsetzung und Fälligkeit der Hundesteuer/Kampfhundesteuer in Dresden
Die Hundesteuer wird durch Bescheid für ein Kalenderjahr festgesetzt.
Dem Steuerschuldner kann ein Bescheid erteilt werden, der bis auf Widerruf mehrere Jahre gilt.
Die Steuer ist jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November eines jeden Jahres in Höhe eines Viertels des Jahresbetrages fällig.
Beginnt die Steuerpflicht nach § 5 Abs. 2 im Laufe eines Kalenderjahres, so ist die Steuer mit dem nach § 6 festgesetzten Teilbetrag frühestens einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig.
Endet die Steuerpflicht während eines Kalenderjahres oder tritt ein Ermäßigungs-tatbestand ein, so wird ein bereits ergangener Steuerbescheid geändert.
Überzahlte Steuer wird erstattet.
Die Hundesteuer ist eine Jahressteuer. Die Steuerschuld für ein Kalenderjahr entsteht
am 01. Januar für jeden an diesem Tage im Stadtgebiet gehaltenen über drei Monate alten Hund.
Wird ein Hund erst nach dem 01. Januar drei Monate alt oder wird ein über drei Monate alter Hund erst nach diesem Zeitpunkt gehalten, so entsteht die Steuerschuld und beginnt die Steuerpflicht am 1. Tag des folgenden Kalendermonats.
Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Hundehaltung beendet wird.
Ausführliche Informationen zur Hundesteuer in Dresden finden Sie.... hier
Die Hundesteuersatzung von Dresden finden Sie ....hier
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Amt für Kampfhunde Angelegenheiten in Dresden
Die Kreispolizeibehörden sind in Sachsen die Landratsämter und Kreisfreien Städte.
sind zuständig für die Haltungserlaubnis, Antrag für Wesensanalyse
Regierungsbezirk Dresden
Landratsämter
Bautzen
Telefon 03591-3230
Kamenz
Telefon 03578-320
Löbau-Zittau
Telefon 03583-720
Meißen
Telefon 03521-7250
Niederschlesischer Oberlausitzkreis
Telefon 03588-2850
Riesa-Großenhain
Telefon 03522-3030
Sächsische Schweiz
Telefon 03501-5150
Weißeritzkreis
Telefon 03504-6340
Kreisfreie Städte
Dresden
Telefon 0351-4880
Görlitz
Telefon 03581-670
Hoyerswerda
Telefon 03571-4560
Quelle Bundesland Sachsen
Ordnungsamt in Dresden
Geschäftsbereich Ordnung und Sicherheit
Ordnungsamt
Dienstgebäude
Adresse
Theaterstraße 11-13
01067 Dresden
Briefpostanschrift für alle städtischen Dienststellen
Landeshauptstadt Dresden
Geschäftsbereich ...
Amt für ...
Postfach 120020
01001 Dresden
Telefon
0351/488 63 01
Fax
0351/488 63 03
Abt. Gemeindlicher Vollzugsdienst
Sachgebiet zentraler Innendienst
Telefon
0351/488 63 61
Telefon
0351/488 63 64
Fax
0351/488 63 63
Öffnungszeiten/ Sprechzeiten in dem Ordnungsamt Dresden
Montag und Freitag 9:00 bis 12:00 Uhr
Dienstag und Donnerstag 9:00 bis 18:00 Uhr
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Was tun bei Vorfällen mit Kampfhunden in Dresden
Bei Vorfällen mit sog. Kampfhunden (z.B. "Hund beißt Mensch", "Hund beißt Hund") wenden Sie sich umgehend an die Polizei.
Der Vorfall sollte aus Verfahrensgründen stets schriftlich dargestellt werden.
Geben Sie dabei - so weit wie möglich bzw. bekannt -
Ort
Zeitpunkt
Beteiligte
und ggf. Zeugen des Vorfalles an
schildern Sie genau den Hergang des Vorfalles und das Verhalten der Beteiligten.
Ausführliche Infos zu Beissvorfällen mit Hunden in Dresden finden Sie .... hier
Welche Hunde werden in Dresden als gefährlich ( Kampfhunde) eingestuft?
§ 1 Gefährlichkeitsvermutung
Die Gefährlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 2 GefHundG wird bei nachfolgenden Hundegruppen sowie deren Kreuzungen untereinander vermutet:
1. American Staffordshire Terrier,
2. Bullterrier und
3. Pitbull Terrier.
Nicht unter Satz 1 fallen Welpen und Junghunde bis zu einem Alter von sechs Monaten.
Die Vermutung der Gefährlichkeit eines Hundes kann im Einzelfall widerlegt werden.
Die Entscheidung trifft die zuständige Kreispolizeibehörde auf Antrag des Halters des Hundes.
Dem Antrag ist ein behördlich anerkanntes Gutachten über die Ungefährlichkeit des Hundes beizufügen.
Als behördlich anerkannt gilt ein Gutachten, wenn es inhaltlich den Rahmenbedingungen einer standardisierten Wesensanalyse, die durch Verwaltungsvorschrift des Staatsministeriums des Innern näher bestimmt wird, entspricht und durch einen öffentlich bestellten Sachverständigen im Hundewesen im Sinne von § 2 gefertigt wurde.
Als behördlich anerkannt gilt ein Gutachten, wenn es inhaltlich den Rahmenbedingungen einer standardisierten Wesensanalyse, die durch Verwaltungsvorschrift des Staatsministeriums des Innern näher bestimmt wird, entspricht und durch einen öffentlich bestellten Sachverständigen im Hundewesen im Sinne von § 2 gefertigt wurde.
Das Gutachten ist nur gültig, solange der Antragsteller Halter des Hundes ist.
Nach einem Halterwechsel ist vom neuen Halter des Hundes innerhalb eines Jahres nach Begründung der Haltereigenschaft ein weiteres Gutachten vorzulegen.
§ 1 Begriffsbestimmung und Anwendungsbereich
Gefährliche Hunde im Sinne dieses Gesetzes sind Hunde, deren Gefährlichkeit vermutet oder im Einzelfall festgestellt wird.
Das Staatsministerium des Innern bestimmt im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Soziales durch Rechtsverordnung, bei welchen Hunden die Gefährlichkeit vermutet wird. Hierunter fallen Hundegruppen, bei denen durch eine Zuchtauswahl eine besondere Angriffsbereitschaft, ein Beißverhalten ohne Hemmung und eine herabgesetzte Empfindlichkeit gegen Angriffe des Gegners gefördert worden ist und denen wegen ihrer Beißkraft eine abstrakte Gefährlichkeit zugesprochen werden muss. *
Im Einzelfall gefährliche Hunde sind insbesondere Hunde,
1. die sich gegenüber Menschen oder Tieren als aggressiv erwiesen haben,
2. die zum Hetzen oder Reißen von Wild oder Nutztieren neigen oder
3. die durch Zucht, Haltung oder Ausbildung eine gesteigerte Aggressivität entwickelt iiiiiihaben und aus diesem Grund Menschen oder Tiere angreifen.
Als aggressiv im Sinne von Satz 1 Nr. 1 gilt ein Hund, der einen Menschen oder ein Tier geschädigt hat, ohne dazu provoziert worden zu sein.
Die Feststellung der Gefährlichkeit im Einzelfall erfolgt durch die zuständige Kreispolizeibehörde.
Dieses Gesetz gilt nicht für Diensthunde von Bundes- und Landesbehörden, für Hunde im Rettungsdienst oder Katastrophenschutz, für Blindenhunde, Herdengebrauchshunde und Jagdhunde, soweit sie im Rahmen ihrer jeweiligen Zweckbestimmung eingesetzt werden.
* § 1 Abs. 2 geä durch Artikel 1 der VO vom 10. April 2003 (SächsGVBl. S. 94)
Halteerlaubnis von Kampfhunden in Dresden
Informationen wie zum Beispiel:
- Antragstellung zur Haltung von gefährlichen Hunden im Stadtgebiet Dresden
- Voraussetzungen für eine Haltegenehmigung von Kampfhunden in Dresden
- Persönliche Zuverlässigkeit
- Berechtigtes Interesse
- Besondere Hundehaftpflichtversicherung für Kampfhunde
- Gebühr einer Halteerlaubnis von Kampfhunden/Tieren in Dresden
Ausführliche Informationen rund um die Halteerlaubnis von gefährlichen Hunde in Dresden finden Sie .... hier
Anmeldungsunterlagen der Stadt Dresden, für einen gefährlichen Hund
Die Formulare für die Anmeldung für einen gefährlichen Hund in Dresden
bekommen Sie im Internet auf
www.dresden.de
Die Formulare für Anmeldung, Abmeldung, Ummeldung der Hunde in Dresden erhalten Sie persönlich, auch im Rathaus
Adresse
Dr.-Külz-Ring 19
4. Etage, Zi 213
01067 Dresden
Die Formulare für Anmeldung, Abmeldung, Ummeldung der Hunde in Dresden können Sie
auch telefonisch anfordern
Telefon
0351-488 21 55
Die Formulare für Anmeldung, Abmeldung, Ummeldung der Hunde in Dresden können Sie
auch schriftlich anfordern
Landeshauptstadt Dresden
Geschäftsbereich Finanzen und Liegenschaften
Steueramt
Postfach 12 00
01001 Dresden
Verhaltenstest/Wesenstest in Dresden
Wenn Sie beim Ordnungsamt eine Befreiung von der Leinen- und Maulkorbpflicht nach dem Landeshundegesetz beantragen, müssen Sie mit Ihrem Hund einen Verhaltenstest ablegen.
Für eine Befreiung von der Maulkorb- und Anleinpflicht muss Ihr Hund bestimmte Kriterien erfüllen, die in einem Verhaltenstest überprüft werden. Zu diesem Test muss der/die Halter/in persönlich mit dem Hund erscheinen, die Beauftragung einer dritten Person, mit dem Hund den Test zu absolvieren, ist nicht möglich.
Ausführliche Informationen zum Verhaltenstest in Dresden finden Sie ....hier
Sachkundenachweis in Dresden
Informationen wie zum Beispiel:
- Antragsunterlagen für die Sachkundeprüfung in Dresden
- Nicht erbringen brauchen folgende Personen den Sachkundenachweis in Dresden
- Durchführung von der Sachkundeprüfung in Dresden - Wo ?
Ausführliche Informationen zum Sachkundenachweis in Dresden finden Sie ....hier
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Anleinpflicht gefährlicher Hunde in Dresden
Es besteht die Pflicht zum Ausführen an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten Leine...
in Fußgängerzonen
in Haupteinkaufsbereichen
und anderen innerörtlichen Bereichen
Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr
in der Allgemeinheit zugänglichen,
umfriedeten Park-, Garten- und Grünanlagen
einschließlich Kinderspielplätzen
mit Ausnahme besonders ausgewiesener Hundeauslaufbereiche,
bei öffentlichen Versammlungen
in Aufzügen
auf Volksfesten
und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen
in öffentlichen Gebäuden
in Schulen und Kindergärten
außerhalb eines befriedeten Besitztums sowie in Fluren, Aufzügen, Treppenhäusern und auf Zuwegen von Mehrfamilienhäusern.
Gefährliche Hunde dürfen nicht mitgenommen werden auf
- Kinderspielplätze
- auf gekennzeichnete Liegewiesen
- oder in Badeanstalten
Weiterführende Regelungen für Hunde erlassen die allgemeinen Polizeibehörden
gemäß § 14.
Beachten Sie: Eine Befreiung hier von ist nicht möglich.
Diese Anleinpflicht gilt nicht für im Einsatz befindliche Diensthunde
- der Polizei,
- des Strafvollzuges,
- des Bundesgrenzschutzes,
- Jagdhunde im weidgerechten Einsatz
- Blindenführhunde
- der Zollverwaltung,
- der Bundesbahn
- der Bundeswehr
- sowie für im Bewachungsgewerbe eingesetzte Hunde.
Weitere Informationen zum Thema Anleinpflicht in Dresden finden Sie .... hier
Weitere Informationen zu Maulkorbpflicht und Maulkörben finden Sie ....hier
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Ordnungswidrigkeiten in der Hundehaltung in Dresden
§ 12 Bußgeldvorschrift
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1. § 3 mit einem Hund nach § 1 Abs. 2 handelt, der nicht der Ausnahme nach § 3 Satz 2 unterfällt,
2. § 4 einen Hund mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität ausbildet,
3. § 5 Abs. 1 einen gefährlichen Hund ohne Erlaubnis hält,
4. § 5 Abs. 4 einen gefährlichen Hund so hält, dass Menschen, Tiere oder Sachen gefährdet werden,
5. § 5 Abs. 5 nicht durch ein deutlich lesbares Warnschild auf das Halten eines gefährlichen Hundes hinweist,
6. § 6 Abs. 1 einen gefährlichen Hund nicht an der vorgeschriebenen Leine führt und mit dem vorgeschriebenen Maulkorb versieht,
7. § 6 Abs. 2 als Hundehalter einen gefährlichen Hund einer ungeeigneten Aufsichtsperson überlässt,
8. § 6 Abs. 3 gleichzeitig mehrere gefährliche Hunde führt,
9. § 6 Abs. 4 einen gefährlichen Hund auf einen Kinderspielplatz, auf eine gekennzeichnete Liegewiese oder in eine Badeanstalt mitnimmt,
10. § 7 den dort geregelten Mitteilungspflichten nicht nachkommt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 25 000 Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Kreispolizeibehörde (§ 64 Abs. 1 Nr. 3 des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen).
Folgen unzulässiger Kampfhundehaltung:
§ 11 Strafvorschrift
Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. entgegen § 2 Hunde nach § 1 Abs. 2 für die Zucht verwendet oder durch Zuchtauslese Hunde mit gesteigerter Aggressivität züchtet,
2. gefährliche Hunde auf Menschen oder Tiere hetzt.
In der Entscheidung kann angeordnet werden, dass der Hund eingezogen wird.
Die Kampfhundeverordnung von Dresden finden Sie ...hier
Weitere Informationen zum Hundegesetz Dresden finden Sie .... hier
Das Einfuhrverbot für gefährliche Hunde finden Sie ....hier
Weitere interessante Informationen rund um den Hund finden Sie hier unter
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Kennwort: Dresden - Kampfhunde
Mit Urteil vom 12.Mai 1998 - 312 O 85/98 - "Haftung für Links" hat das
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