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Dresden, Hundesteuersatzung


Hundesteuersatzung Dresden

Satzung der Landeshauptstadt Dresden über die Erhebung einer Hundesteuer
(Hundesteuersatzung)
Vom 7. November 2002


Veröffentlicht im Dresdner Amtsblatt Nr. 47/02 vom 22.11.02, geändert in Nr. 48/05 vom 01.12.05
Auf Grund von § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 345), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Februar 2002 (SächsGVBl. S. 86), in Verbindung mit § 2 und § 7 Abs. 2 Sächsisches Kommunalabgabengesetz (SächsKAG) vom 16. Juni 1993 (SächsGVBl. S. 502), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 426) hat der Stadtrat der Landeshauptstadt Dresden am 7. November 2002 folgende Hundesteuersatzung beschlossen:

Inhaltsübersicht: Seite:
§ 1 Steuererhebung 1
§ 2 Steuergegenstand 1
§ 3 Steuerschuldner 2
§ 4 Haftung 2
§ 5 Entstehung der Steuer, Beginn und Ende der Steuerpflicht 2
§ 6 Steuersatz 2
§ 7 Steuerbefreiungen 3
§ 8 Verfahren bei Steuerbefreiungen 3
§ 9 Entrichtung der Hundesteuer 3
§ 10 Anzeigepflicht 3
§ 11 Steueraufsicht 4
§ 12 Ordnungswidrigkeiten 4
§ 13 In-Kraft-Treten 4

§ 1 Steuererhebung
Die Landeshauptstadt Dresden erhebt eine Hundesteuer als örtliche Aufwandssteuer nach den Vorschriften dieser Satzung.

§ 2 Steuergegenstand
(1) Der Besteuerung unterliegt das Halten von mehr als drei Monate alten Hunden im Gebiet der Landeshauptstadt Dresden zu nicht beruflichen Zwecken. Kann das Alter eines Hundes nicht nachgewiesen werden, so ist davon auszugehen, dass er älter als drei Monate ist.
(2) Ein Hund wird zu beruflichen Zwecken im Sinne des Abs. 1 gehalten, wenn die Kosten der Hundehaltung Betriebsausgaben oder Werbungskosten im Sinne des Ein-kommenssteuergesetzes in der jeweils gültigen Fassung sind oder wenn diese Kosten für Diensthunde öffentlich-rechtlicher Körperschaften überwiegend aus öffentlichen Mitteln bestritten werden.
(3) Abweichend von Abs. 1 unterliegt das Halten von Hunden durch Personen, die sich nicht länger als zwei Monate im Gebiet der Landeshauptstadt Dresden aufhalten, nicht der Steuer, wenn diese Personen die Tiere bereits bei der Ankunft besitzen und in einer anderen Stadt/Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland versteuern.

§ 3 Steuerschuldner
(1) Steuerschuldner ist der Halter eines Hundes.
(2) Halter eines Hundes ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seines Haushaltsangehörigen in seinem Haushalt aufgenommen hat. Kann der Halter eines Hundes nicht ermittelt werden, so gilt als Halter, wer den Hund wenigstens drei Monate lang gepflegt, untergebracht oder auf Probe oder zum Anlernen gehalten hat.
(3) Alle in einem Haushalt gehaltenen Hunde gelten als von den Haushaltsangehöri-gen gemeinsam gehalten.
(4) Halten mehrere Personen gemeinschaftlich einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner der Hundesteuer.

§ 4 Haftung
Ist der Hundehalter nicht zugleich Eigentümer des Hundes, so haftet der Eigentümer neben dem Steuerschuldner für die Hundesteuer.

§ 5 Entstehung der Steuer, Beginn und Ende der Steuerpflicht
(1) Die Hundesteuer ist eine Jahressteuer. Die Steuerschuld für ein Kalenderjahr ent-steht am 01. Januar für jeden an diesem Tage im Stadtgebiet gehaltenen über drei Monate alten Hund.
(2) Wird ein Hund erst nach dem 01. Januar drei Monate alt oder wird ein über drei Monate alter Hund erst nach diesem Zeitpunkt gehalten, so entsteht die Steuerschuld und beginnt die Steuerpflicht am 1. Tag des folgenden Kalendermonats.
(3) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Hundehaltung beendet wird.

§ 6 Steuersatz
(1) Der Steuersatz für die Hundehaltung beträgt im Kalenderjahr
a) für den ersten Hund 108,00 EUR,
b) für den zweiten und jeden weiteren Hund 144,00 EUR.
(2) Besteht die Steuerpflicht nicht während des gesamten Kalenderjahres, so ist der Steuersatz anteilig zu ermitteln.
(3) Werden neben den in § 7 aufgeführten Hunden andere Hunde gehalten, so gelten diese als zweiter oder weitere Hunde im Sinne von Abs. 1.
(4) Steuerbefreiungen nach § 7 bleiben unberührt.

§ 7 Steuerbefreiungen
Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für das Halten von:
1. Blindenführhunden,
2. Hunden, die ausgebildet sind, ausschließlich zum Schutze und der Therapie von Personen im Sinne des Schwerbehindertenrechts zu dienen,
3. Hunden von Forstbediensteten und von bestätigten Jagdaufsehern, soweit diese Hunde für den Forst- oder Jagdschutz erforderlich sind,
4. Hunden, die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in Tierasylen u. ä. Ein-richtungen untergebracht sind.

§ 8 Verfahren bei Steuerbefreiungen
(1) Für die Gewährung einer Steuerbefreiung maßgebend sind die Verhältnisse bei Beginn des Kalenderjahres, in den Fällen nach § 5 Abs. 2 die Verhältnisse bei Beginn der Steuerpflicht.
(2) Eine Steuervergünstigung wird nur auf Antrag und frühestens ab dem Ersten des Monats gewährt, in dem der Antrag gestellt wird. Sie wird längstens bis zum Ende eines Kalenderjahres gewährt und ist anschließend neu zu beantragen. Satz 2 gilt nicht für Befreiungen nach § 7 Nr. 1 und 2.

§ 9 Entrichtung der Hundesteuer
(1) Die Hundesteuer wird durch Bescheid für ein Kalenderjahr festgesetzt. Dem Steuerschuldner kann ein Bescheid erteilt werden, der bis auf Widerruf mehrere Jahre gilt.
(2) Die Steuer ist jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November eines jeden Jahres in Höhe eines Viertels des Jahresbetrages fällig. Beginnt die Steuer-pflicht nach § 5 Abs. 2 im Laufe eines Kalenderjahres, so ist die Steuer mit dem nach § 6 festgesetzten Teilbetrag frühestens einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig.
(3) Endet die Steuerpflicht während eines Kalenderjahres oder tritt ein Ermäßigungs-tatbestand ein, so wird ein bereits ergangener Steuerbescheid geändert. Überzahlte Steuer wird erstattet.

§ 10 Anzeigepflicht
(1) Wer im Stadtgebiet einen über drei Monate alten Hund hält, hat dies innerhalb von zwei Wochen nach dem Beginn des Haltens oder nachdem der Hund das besteu-erbare Alter erreicht hat, unter Angabe der Rasse und des Alters der Landeshauptstadt Dresden anzuzeigen.
(2) Endet die Hundehaltung, so ist dies der Landeshauptstadt Dresden innerhalb von zwei Wochen mitzuteilen. Wird diese Frist versäumt, so kann die Hundesteuer entgegen § 5 Abs. 3 bis zum Ende des Kalendermonats erhoben werden, in dem die Abmeldung eingeht.
(3) Entfallen die Voraussetzungen für eine gewährte Steuervergünstigung, so ist das der Landeshauptstadt Dresden innerhalb von zwei Wochen anzuzeigen.
(4) Eine Verpflichtung nach Abs. 1 und 2 besteht nicht, wenn feststeht, dass die Hun-dehaltung vor dem Zeitpunkt, an dem die Steuerpflicht beginnt, aufgehoben wird.
(5) Wird ein Hund veräußert oder verschenkt, so ist in der Mitteilung nach Abs. 2 der Name und die Anschrift des neuen Hundehalters anzugeben.

§ 11 Steueraufsicht
(1) Für jeden steuerpflichtigen Hund wird durch die Landeshauptstadt Dresden eine Hundesteuermarke ausgegeben. Für von der Hundesteuer befreite Hunde erfolgt die Ausgabe der Hundesteuermarke, sobald die Anzeige erstattet und bestätigt wurde.
(2) Der Hundehalter muss die von ihm gehaltenen, außerhalb des von ihm bewohnten Hauses und des umfriedeten Grundbesitzes laufenden Hunde mit einer gültigen und sichtbar befestigten Hundesteuermarke versehen.
(3) Bis zur Ausgabe der neuen Steuermarken behalten die bisherigen Steuermarken ihre Gültigkeit.
(4) Der Hundehalter kann verpflichtet werden, die Hundesteuermarke innerhalb einer von der Landeshauptstadt Dresden zu bestimmenden Frist umzutauschen.
(5) Bei Verlust der Steuermarke wird eine Ersatzmarke ausgegeben. Hierfür werden Verwaltungskosten entsprechend der Verwaltungskostensatzung der Landeshaupt-stadt Dresden erhoben.

§ 12 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 SächsKAG handelt, wer
1) a) seiner Meldepflicht nach § 10 Abs. 1, 3 oder 5 dieser Satzung nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,
b) der Verpflichtung zur Anbringung der Steuermarke am Halsband des Hundes nach § 11 Abs. 2 nicht nachkommt.
(2) Gemäß § 6 Abs. 3 SächsKAG kann die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 10.000,00 EUR geahndet werden.

§ 13 Schlussbestimmungen
(1) Diese Satzung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.
(2) Die Satzung der Landeshauptstadt Dresden über die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung) vom 26. Januar 1994 tritt am 31. Dezember 2002 außer Kraft.
(3) Die Hundesteuerschuld nach den Vorschriften dieser Satzung entsteht für das Jahr 2003 am Tage des In-Kraft-Tretens in einer Höhe, die dem Anteil der Geltungsdauer der Satzung am Kalenderjahr entspricht.
Dresden, 14. November 2002
gez. Roßberg
Oberbürgermeister
der Landeshauptstadt Dresden
1) Änderung, Dresdner Amtsblatt Nr. 48/05 vom 01.12.05, Seite 12
4 29. EL, Januar 2006


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