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Dresden, Hunde, Tierhaltung, Dresdener Sicherheitsverordnung





Auszug aus der
Polizeiverordnung der Landeshauptstadt Dresden zur Aufrechterhaltung der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Dresden (PolVO Sicherheit und Ordnung)


§ 1 Geltungsbereich, Zuständigkeit
(1) Diese Polizeiverordnung gilt im gesamten Gebiet der Landeshauptstadt Dresden. Sie gilt auf allen öffentlichen Straßen und insbesondere auch auf Flächen der Grün- und Erholungsanlagen im Sinne der nachstehenden Begriffsbestimmungen.
Sie gilt auch, wenn die Störung von Privatgrundstücken ausgeht.
(2) Die Landeshauptstadt Dresden ist Ortspolizeibehörde im Sinne des § 64 Abs. 1 Nr. 4 des SächsPolG.

§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Öffentliche Straßen im Sinne dieser Polizeiverordnung sind alle Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind oder auf denen ein tatsächlicher öffentlicher Verkehr stattfindet.
(2) Grün- und Erholungsanlagen im Sinne dieser Polizeiverordnung sind allgemein zugängliche, insbesondere gärtnerisch gestaltete Anlagen, die der Erholung der Bevölkerung oder der
Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes dienen.
(3) Zum öffentlichen Bereich im Sinne dieser Polizeiverordnung gehören alle öffentlichen Straßen und die Grün- und Erholungsanlagen entsprechend den vorstehend genannten Begriffsbestimmungen.
(4) Menschenansammlungen im Sinne dieser Polizeiverordnung sind alle für jedermann zugänglichen, zielgerichteten Zusammenkünfte von Personen unter freiem Himmel auf öffentlichen Straßen bzw. in Grün- und Erholungsanlagen zum Zwecke des Vergnügens, des Kunstgenusses, des Warenumschlages oder Ähnlichem, insbesondere Volksfeste, Straßenfeste, Konzerte und Märkte. Die Vorschriften des Gesetzes über Versammlungen
und Aufzüge (Versammlungsgesetz) in der jeweils gültigen Fassung bleiben von der Begriffsbestimmung unberührt.

III. Tiere
§ 7 Tierhaltung

(1) Haustiere sind so zu halten und zu beaufsichtigen, dass keine Menschen oder Tiere belästigt bzw. gefährdet werden.
(2) Abgelegter Hundekot ist unverzüglich vom Hundeführer zu entfernen.
Hierzu ist ein geeignetes Behältnis mitzuführen und auf Verlangen den Vollzugskräften
vorzuweisen.
(3) Im öffentlichen Bereich im Sinne des § 2 Abs. 3 ist es untersagt, Tiere zum Zwecke des Erbettelns oder Sammelns von Geld oder Sachleistungen zur Schau zu stellen.
(4) Durch den Hundeführer sind Hunde von öffentlich zugänglichen Kinderspiel- und Sportplätzen und öffentlichen Brunnen fernzuhalten.
(5) In der Landeshauptstadt Dresden besteht bei Menschenansammlungen und in den in Anlage 1 aufgeführten Gebieten ein lokal begrenzter Leinenzwang für Hunde. Der Leinenzwang gilt nicht für Jagdhunde im weidgerechten Einsatz, für Dienst- und Blindenführhunde.
(6) Unabhängig vom lokalen Leinenzwang hat der Hundehalter bzw. -führer dafür Sorge zu tragen, dass außerhalb befriedeter Besitztümer Hunde nicht unbeaufsichtigt laufen. Die beaufsichtigende Person muss zum Führen von Hunden in der Lage sein und ihr müssen die Hunde auf Zuruf gehorchen.
(7) Die Vorschriften des KrW-/AbfG sowie des SächsABG, des § 28 der Straßenverkehrs-
Ordnung (StVO) in der jeweils gültigen Fassung, des § 121 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der jeweils gültigen Fassung sowie des Gesetzes zum Schutze der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden (GefHundG) in der jeweils gültigen
Fassung und die hierzu erlassene Verordnung bleiben unberührt.

§ 16 Ordnungswidrigkeiten
7. entgegen § 7 Abs. 1 Haustiere nicht ordnungsgemäß hält oder beaufsichtigt;
8. entgegen § 7 Abs. 2 nicht dafür sorgt, dass abgelegter Hundekot unverzüglich
beseitigt wird;
9. entgegen § 7 Abs. 2 kein geeignetes Behältnis mit sich führt;
10. entgegen § 7 Abs. 2 auf Verlangen den Vollzugskräften das geeignete Behältnis nicht vorzeigt;
11. entgegen § 7 Abs. 3 im öffentlichen Bereich gemäß § 2 Abs. 3 Tiere zum Zwecke des Erbettelns oder Sammelns von Geld oder Sachleistungen zur Schau stellt;
12. entgegen § 7 Abs. 4 Hunde nicht von öffentlich zugängigen Kinderspielplätzen,
Sportplätzen und öffentlichen Brunnen fernhält;
13. entgegen § 7 Abs. 5 Hunde bei Menschenansammlungen und in den festgelegten Gebieten mit Leinenzwang nach Anlage 1 nicht an der Leine führt;
14. entgegen § 7 Abs. 6 außerhalb befriedeter Besitztümer Hunde unbeaufsichtigt laufen lässt;
15. entgegen § 7 Abs. 6 Hunde führt, ohne dazu in der Lage zu sein;


Anlage 1
„Begrenzte Gebiete zum Leinenzwang für Hunde mit Lageplan“
Ortsamt Altstadt
Könneritzstraße, Ammonstraße, Hauptbahnhof,
Wiener Straße, Gellertstraße,Lennéstraße, Güntzstraße, Sachsenallee,
Terrassenufer bis Marienbrücke,
Gebiet der Marienbrücke
und der Albertbrücke

Ortsamt Neustadt
Stauffenbergallee, Rudolf-Leonhard-Straße, Buchenstraße, Hechtstraße, Hansastraße, Eisenbahnstraße, Uferstraße, außerhalb der Elbwiese, Brockhausstraße, Wilhelminenstraße, Fischhausstraße, Heideblick, Am Jägerpark, Radeberger Straße, Gebiet der Marienbrücke
und der Albertbrücke


Amtliche Informationen rund um den Hund/die Kampfunde in Dresden
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Kennwort: Sicherheitsverordnung - Dresden



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